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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §34 Abs1;Rechtssatz
Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, daß sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen zu der Leistung verpflichtet halten kann. Es reicht nicht aus, daß die Leistung menschlich verständlich ist, es muß vielmehr die Sittenordnung das Handeln gebieten. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen, in dem das Rechtsgefühl der Gemeinschaft zum Ausdruck kommt (Hinweis E 24.4.1990, 90/14/0064; E 11.6.1991, 91/14/0052).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bürgschaft Zwangsläufigkeit aus sittlichen GründenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992150214.X01Im RIS seit
07.06.2001