RS Vwgh 1995/9/27 92/15/0214

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, daß sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen zu der Leistung verpflichtet halten kann. Es reicht nicht aus, daß die Leistung menschlich verständlich ist, es muß vielmehr die Sittenordnung das Handeln gebieten. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen, in dem das Rechtsgefühl der Gemeinschaft zum Ausdruck kommt (Hinweis E 24.4.1990, 90/14/0064; E 11.6.1991, 91/14/0052).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Bürgschaft Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992150214.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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