RS Vwgh 1995/9/27 95/16/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z3;
ZPO §391 Abs3;

Rechtssatz

Wird im Zivilprozeß vom Beklagten eine Aufrechnungseinrede erhoben, so handelt es sich dabei um einen Sachantrag (und zwar eine Prozeßhandlung mit Eventualcharakter), mit dem der Beklagte die Entscheidung des Gerichtes durch Urteil begehrt, daß die Klagsforderung durch Aufrechnung (ganz oder teilweise) erloschen und deshalb das Klagebegehren (in diesem Umfang) abzuweisen ist (Hinweis Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehrbuch und Handbuch/2 Randziffer 1283, 1288 und 1289; derselbe im Kommentar III, 577); die Aufrechnungseinrede begründet solcherart einen eigenen Streitgegenstand bzw Urteilsgegenstand (Hinweis Fasching aaO Randziffer 1291 bzw im Kommentar III, 579).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160125.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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