Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs1;Rechtssatz
Wird im Zivilprozeß vom Beklagten eine Aufrechnungseinrede erhoben, so handelt es sich dabei um einen Sachantrag (und zwar eine Prozeßhandlung mit Eventualcharakter), mit dem der Beklagte die Entscheidung des Gerichtes durch Urteil begehrt, daß die Klagsforderung durch Aufrechnung (ganz oder teilweise) erloschen und deshalb das Klagebegehren (in diesem Umfang) abzuweisen ist (Hinweis Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehrbuch und Handbuch/2 Randziffer 1283, 1288 und 1289; derselbe im Kommentar III, 577); die Aufrechnungseinrede begründet solcherart einen eigenen Streitgegenstand bzw Urteilsgegenstand (Hinweis Fasching aaO Randziffer 1291 bzw im Kommentar III, 579).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160125.X01Im RIS seit
24.10.2001