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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §106a;Rechtssatz
Entscheidendes Tatbestandsmerkmal zur Gewährung von Mietzinsbeihilfe ist die Erhöhung des Hauptmietzinses WÄHREND des aufrechten Mietverhältnisses. Von einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmales mit dem EStG 1988 kann keine Rede sein. Die entscheidungswesentliche Bestimmung wurde nur straffer und damit übersichtlicher gefaßt (Hinweis E 22.2.1995, 94/13/0271, 0272).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992150080.X01Im RIS seit
07.06.2001