RS Vwgh 1995/9/27 92/15/0080

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §106a;
EStG 1972 §34;
EStG 1988 §107;
EStG 1988 §34;

Rechtssatz

Entscheidendes Tatbestandsmerkmal zur Gewährung von Mietzinsbeihilfe ist die Erhöhung des Hauptmietzinses WÄHREND des aufrechten Mietverhältnisses. Von einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmales mit dem EStG 1988 kann keine Rede sein. Die entscheidungswesentliche Bestimmung wurde nur straffer und damit übersichtlicher gefaßt (Hinweis E 22.2.1995, 94/13/0271, 0272).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992150080.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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