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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur des VwGH haben sämtliche Beschwerdeausfertigungen den gleichen Inhalt aufzuweisen. Nur solche Schriftstücke sind als Ausfertigungen der Beschwerde anzusehen, auf denen die gem § 24 Abs 2 VwGG erforderliche Unterschrift des Rechtsanwaltes wenigstens in Fotokopie aufscheint (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 175 Abs 2 und Abs 6 bzw 528 vorletzter Abs und 529 letzter Abs).
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160157.X01Im RIS seit
20.11.2000