RS Vwgh 1995/9/27 95/16/0157

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur des VwGH haben sämtliche Beschwerdeausfertigungen den gleichen Inhalt aufzuweisen. Nur solche Schriftstücke sind als Ausfertigungen der Beschwerde anzusehen, auf denen die gem § 24 Abs 2 VwGG erforderliche Unterschrift des Rechtsanwaltes wenigstens in Fotokopie aufscheint (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 175 Abs 2 und Abs 6 bzw 528 vorletzter Abs und 529 letzter Abs).

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160157.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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