Index
60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung der Berufung gegen eine Verfügung des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichts im Verfahren zur Errichtung einer Schlichtungsstelle; Aufforderung zur Stellungnahme zum Vorschlag für den Vorsitzenden bzw zur Nominierung zweier Beisitzer aus dem Kreis der Arbeitgeber zurecht als Verfahrensanordnung gewertet; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bestellung der Mitglieder der Schlichtungsstelle durch den Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichts mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Instanzenzug im Bereich der Justizverwaltung mangels abweichender Vorschriften bis zum BundesministerRechtssatz
Die Bedeutung der Verfügung des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichts, mit der der Antrag des Betriebsrates auf Errichtung einer Schlichtungsstelle der Antragsgegnerin zugestellt und diese aufgefordert wird, zum Vorschlag für den Vorsitzenden Stellung zu nehmen und die Beisitzer aus dem Kreis der Arbeitgeber namhaft zu machen, erschöpft sich in der Vorbereitung der beantragten Bestellungsakte nach Abs2 bis Abs4 des §144 ArbVG, mit denen die Schlichtungsstelle errichtet wird.
Auch die in Abs2 und Abs3 vorgesehenen Rechtsfolgen der mangelnden Einigung über die Person des Vorsitzenden und der Unterlassung einer Nominierung von Beisitzern treten nicht selbständig in Erscheinung, sondern entfalten Wirkungen gegenüber den Streitteilen erst dadurch, daß die Mitglieder der Schlichtungsstelle bestellt werden.
Der Bundesminister für Justiz hat folglich den mit Berufung beim Oberlandesgerichtspräsidenten angegriffenen Akt des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichts aufgrund verfassungsrechtlich unbedenklicher Vorschriften zurecht als Verfahrensanordnung im Sinne des §63 Abs2 AVG gewertet, gegen welche eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist.
Mit der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungsstelle ist das zur Errichtung der Schlichtungsstelle vorgesehene Verfahren vor dem Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichts beendet. Diese Erledigung ist einem (unanfechtbaren) Ladungsbescheid im Sinne des §19 AVG nicht gleichzuhalten. Die mit der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungsstelle verbundene, nicht mit der Androhung irgendwelcher Nachteile versehene - einfache - Ladung schließt ein Rechtsmittel gegen den Bestellungsakt weder aus noch ist sie ihrerseits abgesondert bekämpfbar (§63 Abs3 AVG).
Aus dem Umstand, daß im Bereich der Justizverwaltung eine Regelung über das Berufungsrecht fehlt, kann nicht geschlossen werden, daß hier ein ordentliches Rechtsmittel überhaupt nicht offenstehe. Aus der Stammfassung des Art103 Abs4 B-VG ist vielmehr zu schließen, daß (auch) in der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister geht. Diesen - der hierarchischen Organisation der Verwaltungsbehörden entsprechenden - Grundsatz hat die B-VG-Novelle BGBl. 444/1974 nur für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung derart umgekehrt, daß dort der Instanzenzug regelmäßig beim Landeshauptmann endet. Für den Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung ist dadurch keine Änderung der Rechtslage eingetreten (VfSlg. 7768/1976).
Der aus der Regelung der unmittelbaren Dienstaufsicht in §74 GOG 1896 hervorgehende hierarchische Aufbau der Organe der Justizverwaltung führt zu einem möglicherweise viergliedrigen Instanzenzug vom Vorsteher des Bezirksgerichts über den Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz und den Präsidenten des Oberlandesgerichts zum Bundesminister für Justiz.
Mangels einer Abkürzung des Instanzenzuges ist im vorliegenden Fall eine Berufung an den Oberlandesgerichtspräsidenten und weiter an den Bundesminister für Justiz zulässig gewesen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsverfassung, Justizverwaltung-Gerichtsbarkeit, Bescheidbegriff, Verwaltungsverfahren, Verfahrensanordnung, Berufung, Ladung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Instanzenzug, Bundesverwaltung unmittelbare, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit, Schlichtungsstelle (Arbeitsverfassung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1319.1990Dokumentnummer
JFR_10079384_90B01319_01