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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22 Abs1;Rechtssatz
Eine im Abgabenbescheid kumulativ vorgenommene Beurteilung der Veräußerungsvorgänge von Geschäftsanteilen des Abgabepflichtigen durch Beurteilung der Schenkung von Geschäftsanteilen an seine Ehegattin sowohl als Scheingeschäft als auch als Gestaltungsmißbrauch ist methodisch verfehlt, weil ein und derselbe Sachverhalt tatsächlich nicht der Bestimmung des § 22 BAO und jener des § 23 Abs 1 BAO gleichzeitig unterstellt werden kann. Während bei Scheingeschäften das nach außen vorgegebene Geschäft nicht gewollt und daher nicht wirksam ist, ist bei Umgehungsgeschäften die Absicht darauf gerichtet, die der Umgehung dienenden Geschäfte sehr wohl wirksam werden zu lassen. Bei Umgehungsgeschäften wollen die Vertragspartner durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten Regelung vermeiden, welcher Erfolg vordergründig nur eintreten kann, wenn das Umgehungsgeschäft wirksam ist, während das Scheingeschäft sich einer Beurteilung im Lichte der Bestimmung des § 22 BAO logisch entzieht (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 271; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I 10, 120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130095.X01Im RIS seit
20.11.2000