RS Vwgh 1995/9/27 93/13/0095

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
EStG 1972 §29 Z2;
EStG 1972 §31 Abs1;

Rechtssatz

Eine im Abgabenbescheid kumulativ vorgenommene Beurteilung der Veräußerungsvorgänge von Geschäftsanteilen des Abgabepflichtigen durch Beurteilung der Schenkung von Geschäftsanteilen an seine Ehegattin sowohl als Scheingeschäft als auch als Gestaltungsmißbrauch ist methodisch verfehlt, weil ein und derselbe Sachverhalt tatsächlich nicht der Bestimmung des § 22 BAO und jener des § 23 Abs 1 BAO gleichzeitig unterstellt werden kann. Während bei Scheingeschäften das nach außen vorgegebene Geschäft nicht gewollt und daher nicht wirksam ist, ist bei Umgehungsgeschäften die Absicht darauf gerichtet, die der Umgehung dienenden Geschäfte sehr wohl wirksam werden zu lassen. Bei Umgehungsgeschäften wollen die Vertragspartner durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten Regelung vermeiden, welcher Erfolg vordergründig nur eintreten kann, wenn das Umgehungsgeschäft wirksam ist, während das Scheingeschäft sich einer Beurteilung im Lichte der Bestimmung des § 22 BAO logisch entzieht (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 271; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I 10, 120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130095.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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