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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Das Verhalten der seit 12 Jahren in der Kanzlei des Vertreters des Antragstellers gewissenhaft und zuverlässig tätigen Sekretärin (Weiterleiten des in unterer Instanz ergangenen Bescheides an den VwGH anstatt des angefochtenen Bescheides infolge Zeitdrucks) stellt sich im Verhältnis zum Antragsteller
als ein unvorhergesehenes Ereignis dar, durch welches dieser ohne sein Verschulden gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (Hinweis B 20.3.1984, 84/05/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210889.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009