RS Vwgh 1995/9/27 95/21/0889

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Das Verhalten der seit 12 Jahren in der Kanzlei des Vertreters des Antragstellers gewissenhaft und zuverlässig tätigen Sekretärin (Weiterleiten des in unterer Instanz ergangenen Bescheides an den VwGH anstatt des angefochtenen Bescheides infolge Zeitdrucks) stellt sich im Verhältnis zum Antragsteller

als ein unvorhergesehenes Ereignis dar, durch welches dieser ohne sein Verschulden gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (Hinweis B 20.3.1984, 84/05/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210889.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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