RS Vwgh 1995/9/27 95/21/0003

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §41;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §42 Abs3 impl;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Fremde, der trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages im Inland verblieb, durch eine mit Erkenntnis des VfGH bewirkte Aufhebung des letztinstanzlichen Asylbescheides seine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung wiedererlangt hat, bedeutet zwar die Unzulässigkeit seiner Abschiebung bzw einer allfälligen Schubhaft zu diesem Zweck, nicht jedoch die Rechtswidrigkeit eines ihn betreffenden Ausweisungsbescheides, der vor dem Ergehen der genannten Entscheidung des VfGH erlassen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210003.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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