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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1053;Rechtssatz
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH wird der Erwerbsvorgang bereits durch das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst durch ein allenfalls nachfolgendes Erfüllungsgeschäft verwirklicht. Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn der Erwerber seinen Anspruch auf Übereignung und damit auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letztendlich im Klageweg, also unmittelbar durchzusetzen vermag (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Ergänzung C RZ 108 f zu § 1 GrEStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993160047.X01Im RIS seit
14.01.2002