RS Vwgh 1995/9/27 93/16/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1995
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1053;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH wird der Erwerbsvorgang bereits durch das Verpflichtungsgeschäft und nicht erst durch ein allenfalls nachfolgendes Erfüllungsgeschäft verwirklicht. Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn der Erwerber seinen Anspruch auf Übereignung und damit auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letztendlich im Klageweg, also unmittelbar durchzusetzen vermag (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Ergänzung C RZ 108 f zu § 1 GrEStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160047.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten