Entbehrt die vom Fremden behauptete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung in seiner Heimat (hier: Vietnam) jeglicher näher konkretisierten Untermauerung, stellt der Fremde vielmehr eine bloß lapidare Behauptung in dieser Richtung auf, so vermag dieses Vorbringen eine Gefahr iSd § 37 Abs 1 FrG 1993 nicht glaubhaft zu machen und brauchte die Behörde mangels entsprechend konkretisierten Tatsachenvorbringens im Verwaltungsverfahren keine weiteren Ermittlungen vorzunehmen (Hinweis E 17.11.1994, 94/18/0760; E 25.11.1993, 93/18/0381).