RS VwGH Erkenntnis 1995/09/27 95/21/0012

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Rechtssatz

Entbehrt die vom Fremden behauptete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung in seiner Heimat (hier: Vietnam) jeglicher näher konkretisierten Untermauerung, stellt der Fremde vielmehr eine bloß lapidare Behauptung in dieser Richtung auf, so vermag dieses Vorbringen eine Gefahr iSd § 37 Abs 1 FrG 1993 nicht glaubhaft zu machen und brauchte die Behörde mangels entsprechend konkretisierten Tatsachenvorbringens im Verwaltungsverfahren keine weiteren Ermittlungen vorzunehmen (Hinweis E 17.11.1994, 94/18/0760; E 25.11.1993, 93/18/0381).

Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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