RS Vwgh 1995/9/27 95/21/0135

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1993 §21;
KFG 1967 §64 Abs1;
StGB §127;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die im FrG 1993 vorgesehene Abstufung nach der Dauer des Aufenthaltsverbots erfordert notwendigerweise eine Gewichtung der jeweils im Einzelfall herangezogenen Umstände nach ihrem Unrechtsgehalt. Im konkreten Fall (Bestrafung wegen Vergehens nach § 127 StGB nach Diebstahl einer Hose in einem Bekleidungsgeschäft, Bestrafung wegen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden und "Fahrerflucht" nach § 4 Abs 5 StVO sowie wegen Übertretung des § 64 Abs 1 KFG, einige Monate nach dieser Bestrafung erneut Bestrafung nach § 64 Abs 1 KFG) ist nicht zu erkennen, warum unter Bedachtnahme auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände (§ 21 Abs 2 FrG 1993) der Wegfall des Grundes für diese Maßnahme unter der Voraussetzung künftigen Wohlverhalten des Fremden erst nach Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer von zehn Jahren angenommen werden könne. Die dazu gegebene Begründung der Behörde, die die Geltungsdauer aus der "Gefährlichkeit" des Fremden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten will, ist bei Betrachtung (Gesamtbetrachtung) und einer an dem Unrechtsgehalt der dem Fremden zur Last liegenden Delikte orientierten Wertung nicht überzeugend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210135.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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