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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §21;Rechtssatz
Die im FrG 1993 vorgesehene Abstufung nach der Dauer des Aufenthaltsverbots erfordert notwendigerweise eine Gewichtung der jeweils im Einzelfall herangezogenen Umstände nach ihrem Unrechtsgehalt. Im konkreten Fall (Bestrafung wegen Vergehens nach § 127 StGB nach Diebstahl einer Hose in einem Bekleidungsgeschäft, Bestrafung wegen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden und "Fahrerflucht" nach § 4 Abs 5 StVO sowie wegen Übertretung des § 64 Abs 1 KFG, einige Monate nach dieser Bestrafung erneut Bestrafung nach § 64 Abs 1 KFG) ist nicht zu erkennen, warum unter Bedachtnahme auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände (§ 21 Abs 2 FrG 1993) der Wegfall des Grundes für diese Maßnahme unter der Voraussetzung künftigen Wohlverhalten des Fremden erst nach Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer von zehn Jahren angenommen werden könne. Die dazu gegebene Begründung der Behörde, die die Geltungsdauer aus der "Gefährlichkeit" des Fremden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten will, ist bei Betrachtung (Gesamtbetrachtung) und einer an dem Unrechtsgehalt der dem Fremden zur Last liegenden Delikte orientierten Wertung nicht überzeugend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210135.X01Im RIS seit
12.06.2001