RS Vwgh 1995/9/27 95/21/0015

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/27 95/21/0012 3

Stammrechtssatz

Entbehrt die vom Fremden behauptete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung in seiner Heimat (hier: Vietnam) jeglicher näher konkretisierten Untermauerung, stellt der Fremde vielmehr eine bloß lapidare Behauptung in dieser Richtung auf, so vermag dieses Vorbringen eine Gefahr iSd § 37 Abs 1 FrG 1993 nicht glaubhaft zu machen und brauchte die Behörde mangels entsprechend konkretisierten Tatsachenvorbringens im Verwaltungsverfahren keine weiteren Ermittlungen vorzunehmen (Hinweis E 17.11.1994, 94/18/0760; E 25.11.1993, 93/18/0381).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210015.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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