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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0136 E 18. Februar 1986 RS 1Stammrechtssatz
Die Verpflichtung zur Entrichtung des (sodann fälligen) Heiratsgutes entsteht grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Eheschließung. Eine frühere Hingabe bewirkt zum früheren Zeitpunkt nur bei zwingender Notwendigkeit eine außergewöhnliche Belastung.
Schlagworte
HeiratsgutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130261.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012