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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 Abs1;Rechtssatz
Eine sittliche Verpflichtung iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 besteht nur zwischen Familienangehörigen, die gegenseitig nicht unterhaltspflichtig sind. Eine allgemeine sittliche Pflicht, Dritten beizustehen, besteht hingegen nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992150214.X04Im RIS seit
07.06.2001