RS Vwgh 1995/9/28 92/17/0213

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §2 Abs4;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §3 Abs1;
LAO Tir 1984 §19 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für den Begriff der Engeltlichkeit nach § 3 Abs 1 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG ist entscheidend, ob - und zwar bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 19 LAO Tir) - eine durch die Verknüpfung der wechselseitigen Leistungen gekennzeichnete Entgeltbeziehung vorliegt (oder nicht). Schon deshalb, weil es nicht auf die Verschaffung der rechtlichen, sondern der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Letztverbrauchers ankommt, ist dabei auch nicht (allein) entscheidend, ob der in Frage stehende "Begrüßungscocktail" dem Pensionsgast vertraglich zugesagt wurde oder nicht. Ein Rechtsanspruch auf den Bezug des "Begrüßungscocktail" mag eine Entgeltbeziehung jedenfalls indizieren; bei Fehlen eines solchen Rechtsanspruches ist aber, da es auf diesen nicht ankommt, eine Entgeltbeziehung nicht schon deshalb zu verneinen (Hinweis E 23.10.1987, 86/17/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170213.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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