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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Für den Begriff der Engeltlichkeit nach § 3 Abs 1 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG ist entscheidend, ob - und zwar bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 19 LAO Tir) - eine durch die Verknüpfung der wechselseitigen Leistungen gekennzeichnete Entgeltbeziehung vorliegt (oder nicht). Schon deshalb, weil es nicht auf die Verschaffung der rechtlichen, sondern der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Letztverbrauchers ankommt, ist dabei auch nicht (allein) entscheidend, ob der in Frage stehende "Begrüßungscocktail" dem Pensionsgast vertraglich zugesagt wurde oder nicht. Ein Rechtsanspruch auf den Bezug des "Begrüßungscocktail" mag eine Entgeltbeziehung jedenfalls indizieren; bei Fehlen eines solchen Rechtsanspruches ist aber, da es auf diesen nicht ankommt, eine Entgeltbeziehung nicht schon deshalb zu verneinen (Hinweis E 23.10.1987, 86/17/0108).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170213.X02Im RIS seit
11.07.2001