RS Vwgh 1995/9/28 94/17/0427

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;

Beachte

Siehe jedoch:86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987; Verstärkung gemäß §13 Abs1 Z1 VwGG nicht erforderlich, da Rechtslage vor Einführung der UVS und daher zur Frageder Zuständigkeit dieser Behörden nach § 36 Abs. 2 AVG 1991 keine ausdrückliche Aussage.

Rechtssatz

Eine beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG 1991 liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (Hinweis E 2.10.1959, 40/58, VwSlg 5067 A/1959, ua). Die Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 3 AVG 1991 ist dazu bestimmt, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Sie wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der dieses erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170427.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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