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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenngleich die Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Fehlens von Rechtfertigungsgründen und Schuldausschließungsgründen knapp ist und die belangte Behörde nicht näher auf die vom Bf vorgebrachten (wirtschaftlichen) Umstände eingegangen ist, ist das Vorbringen in der Beschwerde im Hinblick darauf, daß es das Vorliegen eines Notstandes nicht darzutun vermag, nicht geeignet, eine Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels aufzuzeigen. Auch bei Einbeziehung des näheren Sachvorbringens des Bf hätte die belangte Behörde hinsichtlich des Fehlens eines Schuldausschließungsgrundes zu keinem anderen Bescheid kommen können.
Schlagworte
Begründung Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170154.X02Im RIS seit
25.01.2001