RS Vwgh 1995/9/28 95/17/0154

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §24;
VStG §6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wenngleich die Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Fehlens von Rechtfertigungsgründen und Schuldausschließungsgründen knapp ist und die belangte Behörde nicht näher auf die vom Bf vorgebrachten (wirtschaftlichen) Umstände eingegangen ist, ist das Vorbringen in der Beschwerde im Hinblick darauf, daß es das Vorliegen eines Notstandes nicht darzutun vermag, nicht geeignet, eine Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels aufzuzeigen. Auch bei Einbeziehung des näheren Sachvorbringens des Bf hätte die belangte Behörde hinsichtlich des Fehlens eines Schuldausschließungsgrundes zu keinem anderen Bescheid kommen können.

Schlagworte

Begründung Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170154.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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