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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Es darf nicht von der organisatorischen Disposition des Normadressaten abhängen, in welcher Weise er durch das Preisgesetz gebunden ist. Durch die gemeinsame Führung etwa ausstattungs- und angebotsmäßig unterschiedlicher Teilbetriebe, hätte es der Rechtsunterworfene sonst in der Hand, den Kreis der für den Preisvergleich heranzuziehenden Betriebe selbst zu steuern. Der höhere Standard anderer Teile des Betriebes ist nicht für das Preisniveau der standardmäßig nicht so gut ausgestatteten Teile maßgeblich. Eine verfassungskonforme Auslegung muß dazu führen, daß unter (gewichtender) Berücksichtigung sämtlicher Teilbetriebe eine Art DURCHSCHNITTSSTANDARD des Gesamtbetriebs zu bilden ist, dem dann für das nach PG zulässige Preisniveau Maßgeblichkeit zukommt. Dadurch ergibt sich, daß in jenen Teilen des Gesamtbetriebs, die den höchsten Standard aufweisen, nicht jene Preise verlangt werden könnten, die der Ausstattung und dem Leistungsangebot dieses Teilbetriebs zufolge angemessen wären. Es ist daher nicht maßgeblich, ob der Unternehmer für die einzelnen Teilbetriebe seines Gesamtbetriebs einheitlich kalkuliert oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170390.X02Im RIS seit
11.09.2001