RS Vwgh 1995/9/28 94/17/0427

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/02 Novellen zum B-VG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §36 Abs2;
AVG §67a Abs1 Z1;
AVGNov 1990;
B-VG Art129a Abs1 Z3;
B-VGNov 1988;

Beachte

Siehe jedoch:86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987; Verstärkung gemäß §13 Abs1 Z1 VwGG nicht erforderlich, da Rechtslage vor Einführung der UVS und daher zur Frageder Zuständigkeit dieser Behörden nach § 36 Abs. 2 AVG 1991 keine ausdrückliche Aussage.

Rechtssatz

Der Gesetzgeber der AVGNov 1990 hat im Zuge der Anpassung des AVG 1950 an die B-VGNov 1988 offenbar bewußt von einer Änderung des § 36 Abs 2 AVG abgesehen, um die von ihm als verfassungsrechtlich geboten erachtete Rechtsfolge des Ausschlusses der Unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsbehörden gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen in Verfahren über die ihnen zugewiesenen Materien herbeizuführen (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Ausschlusses im Hinblick auf Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG, vgl Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 50 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170427.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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