RS Vwgh 1995/9/28 94/17/0427

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs2;
AVG §34 Abs3;
AVG §36 Abs2;
VStG §51 Abs1;

Beachte

Siehe jedoch:86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987; Verstärkung gemäß §13 Abs1 Z1 VwGG nicht erforderlich, da Rechtslage vor Einführung der UVS und daher zur Frageder Zuständigkeit dieser Behörden nach § 36 Abs. 2 AVG 1991 keine ausdrückliche Aussage.

Rechtssatz

Die Ordnungsstrafe selbst ist keine Strafe iSd VStG 1991 (Hinweis B 25.3.1992, 92/03/0038), der mit einer Ordnungsstrafe Belangte ist daher auch nicht Beschuldigter iSd § 51 Abs 1 VStG 1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170427.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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