RS Vfgh 1992/6/17 B1100/91, G116/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1992
beobachten
merken

Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AusschreibungsG 1989 §9
AusschreibungsG 1989 §11
AusschreibungsG 1989 §15
AusschreibungsG 1989 §15 Abs1
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakter einer Erledigung betreffend Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers um die Funktion des Vorstandes eines Finanzamtes; kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit ausgeschriebener Funktion; keine Parteistellung des Bewerbers; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des AusschreibungsG zur Gänze bzw näher angeführter Bestimmungen mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen bzw mangels Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers

Rechtssatz

§15 Abs1 AusschreibungsG 1989 bestimmt ausdrücklich, daß der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion und keine Parteistellung hat.

Der Betrauung mit einer Funktion hat kein mit einer Partei (oder mit mehreren Parteien) durchzuführendes Verwaltungsverfahren voranzugehen und es kommt daher (auch) einem nicht zum Zuge gekommenen Bewerber keine Parteistellung zu (VfSlg. 9294/1981).

Die bekämpfte Erledigung weist somit weder die äußere Form eines Bescheides auf noch stellt sie sich ihrem Inhalt nach als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar.

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des AusschreibungsG 1989 zur Gänze, jedenfalls aber im Umfang der Bestimmungen des §9, §11 und §15.

Der Antragsteller hat weder gegen alle Bestimmungen des AusschreibungsG 1989 verfassungsrechtliche Bedenken dargelegt noch ausgeführt, warum die von ihm vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken das AusschreibungsG 1989 "zur Gänze" betreffen.

§9 AusschreibungsG 1989 richtet sich ausschließlich an die Mitglieder der jeweiligen Begutachtungskommission. Der Antragsteller ist nicht Adressat dieser Norm.

§11 AusschreibungsG 1989, wonach auf das Verfahren der Begutachtungskommission näher bezeichnete Bestimmungen des AVG anzuwenden sind, hat offenkundig nicht den Antragsteller zum Adressaten.

Die Rechtssphäre des Antragstellers wird auch durch §15 AusschreibungsG 1989 nicht berührt, da der Bewerber weder einen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion noch Parteistellung hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegriff, Dienstrechtsverfahren, Parteistellung Dienstrecht, Dienstrecht, Ausschreibung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1100.1991

Dokumentnummer

JFR_10079383_91B01100_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten