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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139;Rechtssatz
Der Umstand, daß sich ein Unternehmer veranlaßt sehen kann, im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Normen (hier: das Preisgesetz) für Betriebsteile, die sich nach Art und Beschaffenheit der in ihnen angebotenen Bedarfsleistungen unterscheiden, eine eigene Kalkulation durchzuführen, macht für sich allein § 14 Abs 1 iVm § 14 Abs 3 dritte Rechtsregel PrG oder deren Auslegung durch den VwGH in seiner bisherigen Rsp (E 26.5.1987, 86/17/0016) nicht verfassungswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170390.X01Im RIS seit
11.09.2001