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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/23 89/13/0251 1Stammrechtssatz
Zu den gesetzlichen Vertretern im Sinne des § 80 Abs 1 BAO gehören auch die Masseverwalter. Auch wenn es zu einem Konkursfortbetrieb durch den Gemeinschuldner kommt, hat der Masseverwalter als dessen gesetzlicher Vertreter gem § 80 Abs 1 BAO unter der Sanktion des § 9 Abs 1 BAO die sich aus einem solchen Betrieb ergebenden abgabenrechtlichen Pflichten wahrzunehmen. Jedenfalls hat er die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zu überwachen. Dies gilt auch in bezug auf abgabenrechtlich maßgebliche Aufzeichnungen, die nicht der Masseverwalter selbst, sondern der Gemeinschuldner oder ein anderer (gewillkürter) Vertreter desselben (zB ein Steuerberater, aber auch ein anderer Rechtsvertreter wie zB ein Rechtsanwalt) führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170317.X03Im RIS seit
20.11.2000