RS Vwgh 1995/9/28 92/17/0213

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §2 Abs4;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §3 Abs1;
LAO Tir 1984 §19 Abs1;

Rechtssatz

Der gebotene innere (kausale) Zusammenhang der wechselseitigen Leistungen, die eine Entgeltbeziehung iSd § 3 Abs 1 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG kennzeichnen, ergibt sich im konkreten Fall daraus, daß der Gastgewerbetreibende - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - den "Begrüßungscocktail" als "wenn auch nicht bedungene" Zusatzleistung seines Leistungsangebotes erbringt, dem als Gegenleistung die Zahlung des Pensionspreises gegenübersteht. Für eine bloße Werbemaßnahme fehlt dem hier in Frage stehenden "Begrüßungscocktail" das im gegebenen Zusammenhang erforderliche Moment der Selbständigkeit, die diese Leistung als vom Leistungspaket an den Pensionsgast unabhängig kennzeichnen könnte; dies insbesondere deshalb, weil der "Begrüßungscocktail" nur den Pensionsgästen angeboten wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170213.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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