Index
82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Teiles des Österreichischen Lebensmittelbuches betreffend Milch und Milchprodukte mangels Erlassung als Verordnung; kein Verordnungscharakter des Österreichischen LebensmittelbuchesRechtssatz
Der Gesetzgeber mißt dem Österreichischen Lebensmittelbuch (im folgenden: ÖLMB) - auch in einzelnen Teilen - nicht die Qualität einer Verordnung zu (vgl. VfSlg. 10224/1984).
Der Verfassungsgerichtshof kann im vorliegenden Fall auch nicht finden, daß die ausdrücklich als "Bekanntgabe" bezeichnete Herausgabe des Kapitels B 32 des ÖLMB "Milch und Milchprodukte" in der Anlage zum Erlaß des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 02.05.90, Z 72.032/1-VII/1B/90, ihrem Wortlaut nach dafür spricht, daß der Bundesminister entgegen dem Gesetzesauftrag (wonach das ÖLMB - lediglich - der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von dem LMG 1975 unterliegenden Waren dient; §51 LMG 1975) eine für die Allgemeinheit verbindliche Norm erlassen hat. Der angefochtene Teil des ÖLMB wurde auch nicht als Verordnung gemäß §10 Abs2 LMG 1975 erlassen.
Zurückweisung des Individualantrags.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, Lebensmittelrecht, Lebensmittelbuch ÖsterreichischesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V206.1991Dokumentnummer
JFR_10079383_91V00206_01