RS Vfgh 1992/6/17 V206/91

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
LMG 1975 §10 Abs2
LMG 1975 §51

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Teiles des Österreichischen Lebensmittelbuches betreffend Milch und Milchprodukte mangels Erlassung als Verordnung; kein Verordnungscharakter des Österreichischen Lebensmittelbuches

Rechtssatz

Der Gesetzgeber mißt dem Österreichischen Lebensmittelbuch (im folgenden: ÖLMB) - auch in einzelnen Teilen - nicht die Qualität einer Verordnung zu (vgl. VfSlg. 10224/1984).

Der Verfassungsgerichtshof kann im vorliegenden Fall auch nicht finden, daß die ausdrücklich als "Bekanntgabe" bezeichnete Herausgabe des Kapitels B 32 des ÖLMB "Milch und Milchprodukte" in der Anlage zum Erlaß des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 02.05.90, Z 72.032/1-VII/1B/90, ihrem Wortlaut nach dafür spricht, daß der Bundesminister entgegen dem Gesetzesauftrag (wonach das ÖLMB - lediglich - der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von dem LMG 1975 unterliegenden Waren dient; §51 LMG 1975) eine für die Allgemeinheit verbindliche Norm erlassen hat. Der angefochtene Teil des ÖLMB wurde auch nicht als Verordnung gemäß §10 Abs2 LMG 1975 erlassen.

Zurückweisung des Individualantrags.

Entscheidungstexte

  • V 206/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.1992 V 206/91

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, Lebensmittelrecht, Lebensmittelbuch Österreichisches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V206.1991

Dokumentnummer

JFR_10079383_91V00206_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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