RS Vwgh 1995/9/28 95/06/0170

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §6 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hält das zu errichtende Gebäude zur öffentlichen Verkehrsfläche an der schmalsten Stelle einen Abstand von 7,87 m ein, die öffentliche Verkehrsfläche selbst ist ca 6 m breit. Das zu errichtende Gebäude ist ca 9 m hoch. Aufgrund der Entfernung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes von der öffentlichen Verkehrsfläche und der Breite der öffentlichen Verkehrsfläche liegt auch unter Berücksichtigung der Gebäudehöhe eine Verletzung von subjektiven Rechten der bf Nachbarn in Belangen des Abstandes des zu errichtenden Gebäudes zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060170.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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