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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Beschwerdefall hält das zu errichtende Gebäude zur öffentlichen Verkehrsfläche an der schmalsten Stelle einen Abstand von 7,87 m ein, die öffentliche Verkehrsfläche selbst ist ca 6 m breit. Das zu errichtende Gebäude ist ca 9 m hoch. Aufgrund der Entfernung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes von der öffentlichen Verkehrsfläche und der Breite der öffentlichen Verkehrsfläche liegt auch unter Berücksichtigung der Gebäudehöhe eine Verletzung von subjektiven Rechten der bf Nachbarn in Belangen des Abstandes des zu errichtenden Gebäudes zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060170.X02Im RIS seit
03.05.2001