RS Vwgh 1995/9/28 95/06/0170

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §6 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Eigentümer eines dem Bauplatz gegenüberliegenden von diesem durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrennten Grundstückes, kommt ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften zu, die zur Verkehrsfläche in Beziehung stehen (Hinweis E 20.4.1995, 94/06/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060170.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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