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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §25 Abs1;Rechtssatz
Der Beurteilung, daß der seinen Antrag abweisende Bescheid der Erstbehörde dem Antragsteller bereits im Wege der Hinterlegung als rechtswirksam zugestellt zu gelten hatte, tut es keinen Abbruch, daß nachfolgend derselbe Bescheid nochmals durch Anschlag an der Amtstafel zugestellt wurde. Denn mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 ZustG handelt es sich hiebei um keine gültige Zustellung, weshalb ihr auch keinerlei Rechtswirkung zukommt; selbst im Falle einer rechtswirksamen Zustellung wäre gemäß § 6 ZustG die erste Zustellung (hier jene durch Hinterlegung) maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180729.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009