RS Vwgh 1995/9/28 95/18/0729

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §25 Abs1;
ZustG §6 Abs1;

Rechtssatz

Der Beurteilung, daß der seinen Antrag abweisende Bescheid der Erstbehörde dem Antragsteller bereits im Wege der Hinterlegung als rechtswirksam zugestellt zu gelten hatte, tut es keinen Abbruch, daß nachfolgend derselbe Bescheid nochmals durch Anschlag an der Amtstafel zugestellt wurde. Denn mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 ZustG handelt es sich hiebei um keine gültige Zustellung, weshalb ihr auch keinerlei Rechtswirkung zukommt; selbst im Falle einer rechtswirksamen Zustellung wäre gemäß § 6 ZustG die erste Zustellung (hier jene durch Hinterlegung) maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180729.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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