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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0216 8 (hier: Die Behörde hätte festzustellen gehabt, ob und wieso der Masseverwalter den Angaben des Gemeinschuldners über die Ordungsgemäßheit der Buchhaltung hätte mißtrauen müssen und weshalb die vom Masseverwalter beantragte Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens erheblich zu spät kam. Unbegründet blieb weiters, warum dem Masseverwalter auch nach dem Schließungsantrag noch ein strafrechtlich relevantes schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden konnte. Der Masseverwalter hat seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, die nicht überspannt werden darf, ausreichend Genüge getan.Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, es sei Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Außerdem hat der Vertreter darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Diese den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann freilich nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis 19.6.1985, VwSlg 6012/F 1987, 23.10. 1987, 85/17/0011; 22.2.1991, 89/17/0244; 8.3.1991 89/17/0121; 13.3.1992, 92/17/0052).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170317.X04Im RIS seit
20.11.2000