RS Vwgh 1995/9/28 95/06/0044

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1989 §44 Abs3 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Spruchteil eines Berufungsbescheides, daß "der Abbruch des im Grenzbereich der Grundstücke ... situierten Gebäudes ... nicht aufgetragen" werde, muß als Entscheidung über die Berufung gegen den betreffenden erstinstanzlichen Abbruchauftrag gewertet werden.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060044.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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