RS Vwgh 1995/9/28 94/17/0427

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1995
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §36 Abs2;
AVG §67a Abs1 Z1;
B-VG Art129a;
B-VG Art132;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Siehe jedoch:86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987; Verstärkung gemäß §13 Abs1 Z1 VwGG nicht erforderlich, da Rechtslage vor Einführung der UVS und daher zur Frageder Zuständigkeit dieser Behörden nach § 36 Abs. 2 AVG 1991 keine ausdrückliche Aussage.

Rechtssatz

Da die im (zu Art 132 B-VG ergangenen) B des VwGH vom 25.3.1992, 92/03/0038, enthaltene Bemerkung, die Verhängung einer Ordnungsstrafe unterliege grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind, keine tragende Begründung darstellt, bedurfte es im konkreten Fall (es war zu beurteilen, ob zur Entscheidung über eine Berufung gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe unter Bezugnahme auf die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der UVS zuständig ist) keines verstärkten Senates (Hinweis B 19.3.1990, 89/10/0181 VwSlg 13142 A/1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170427.X14

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten