RS Vwgh 1995/9/28 95/18/1243

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Grundsätzlich stellt sich das Verhalten eines Kanzleibediensteten des Vertreters des Antragstellers im Verhältnis zum Antragsteller als ein unvorhergesehenes Ereignis dar (Hinweis B 20.3.1984, 84/05/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995181243.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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