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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Grundsätzlich stellt sich das Verhalten eines Kanzleibediensteten des Vertreters des Antragstellers im Verhältnis zum Antragsteller als ein unvorhergesehenes Ereignis dar (Hinweis B 20.3.1984, 84/05/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995181243.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010