RS Vwgh 1995/9/28 95/18/0967

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
StGB §105 Abs1;
StGB §146;
StGB §147 Abs2;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs1;
StGB §89;

Rechtssatz

Wurde der Fremde, der sich seit 1985 in Österreich aufhält, seit sechs Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und mit ihr ein gemeinsames Kind hat, im Jahr 1992 wegen zahlreicher Straftaten wegen versuchten schweren Betruges gem §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB, nämlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen Nötigung gem § 105 Abs 1 StGB und fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen gem §§ 89, 81 Z 1 StGB zu drei Monaten bedingter Freiheitsstrafe und wegen schwerer Körperverletzung gem §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zu drei Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt, und zusätzlich wegen unerlaubten Aufenthaltes bestraft, sind die öffentlichen Interessen, die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen, als derart schwerwiegend anzusehen, daß auch die starken privaten und familiären Interessen des Fremden zurücktreten müssen. Das den gerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegende Verhalten des Fremden zeigt von einer krassen Mißachtung der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Personen. Durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ließ der Fremde seine Mißachtung der zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens erforderlichen Vorschriften erkennen. Das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zum Schutz der körperlichen Integrität und des Eigentums Dritter wiegt nicht weniger schwer als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die strafgerichtlichen Verurteilungen schon längere Zeit (1992) zurückliegen, weil die Verurteilungen noch nicht so lange zurückliegen, daß dadurch das Gewicht der maßgeblichen öffentlichen Interessen wesentlich verringert wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180967.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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