Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung von Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Sollenau betreffend Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes mangels Legitimation der zukünftigen Eigentümerin von betroffenen GrundstückenRechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Personen durch Regelungen eines Flächenwidmungsplanes, die sich auf nicht in ihrem Eigentum stehende Grundstücke beziehen, in ihrer Rechtssphäre nicht betroffen. Die in den Antragsausführungen beschriebenen Auswirkungen der verordneten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes stellen wirtschaftliche Reflexwirkungen dar, die die antragstellende Gesellschaft potentiell als zukünftige Eigentümerin beeinträchtigen könnten.
Zurückweisung des Individualantrags mangels Legitimation.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V412.1990Dokumentnummer
JFR_10079383_90V00412_01