RS Vfgh 1992/6/17 V412/90

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung von Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Sollenau betreffend Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes mangels Legitimation der zukünftigen Eigentümerin von betroffenen Grundstücken

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Personen durch Regelungen eines Flächenwidmungsplanes, die sich auf nicht in ihrem Eigentum stehende Grundstücke beziehen, in ihrer Rechtssphäre nicht betroffen. Die in den Antragsausführungen beschriebenen Auswirkungen der verordneten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes stellen wirtschaftliche Reflexwirkungen dar, die die antragstellende Gesellschaft potentiell als zukünftige Eigentümerin beeinträchtigen könnten.

Zurückweisung des Individualantrags mangels Legitimation.

Entscheidungstexte

  • V 412/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.1992 V 412/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V412.1990

Dokumentnummer

JFR_10079383_90V00412_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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