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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §36 Abs2;Beachte
Siehe jedoch:86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987; Verstärkung gemäß §13 Abs1 Z1 VwGG nicht erforderlich, da Rechtslage vor Einführung der UVS und daher zur Frageder Zuständigkeit dieser Behörden nach § 36 Abs. 2 AVG 1991 keine ausdrückliche Aussage.Rechtssatz
Eine verfassungskonforme Interpretation des § 36 Abs 2 AVG 1991 gebietet es, im Falle einer Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit - gleich wie im Falle der Abkürzung des Instanzenzuges - die "vorgesetzte Behörde" iSd zitierten Bestimmung mit der sachlich in Betracht kommenden Oberhörde gleichzusetzen. Für den Bereich der - hier vorliegenden - Landesvollziehung ergibt sich aus Art 101 Abs 1 B-VG die Zuständigkeit der LReg.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994170427.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.07.2010