RS Vwgh 1995/9/28 94/18/0767

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Legte die Fremde zur Glaubhaftmachung, daß ihr Lebensunterhalt für die Geltungsdauer der Bewilligung gesichert sei, eine mit 15.7.1993 datierte Mitteilung des Arbeitsamtes des Inhaltes vor, daß ihr Ehegatte zuletzt ab 28.5.1993 mit voraussichtlichem Ende 7.10.1993 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich S 351,-- beziehe, und erblickte die Behörde darin keine ausreichende Bescheinigung eines gesicherten Lebensunterhaltes der Fremden für die Geltungsdauer der Bewilligung, so kann dem angesichts des im Zeitpunkt der Vorlage der genannten Mitteilung des Arbeitsamtes an die Behörde (am 28.7.1993) voraussichtlich nur mehr etwa zwei Monate dauernden Bezuges von Arbeitslosengeld seitens des unterhaltspflichtigen Ehegatten der Fremden nicht entgegengetreten werden. Nicht die Behörde war gehalten, nach dem 7.10.1993 (dem Tag des voraussichtlichen Endes des Arbeitslosengeldbezuges durch den Ehegatten der Fremden) Ermittlungen in der Richtung zu pflegen, ob etwa dieser Bezug (allenfalls in geänderter Höhe) noch andauere oder ob die Fremde etwa mittlerweile über andere ihren Lebensunterhalt für die Geltungsdauer der Bewilligung sicherstellende Mittel verfüge. Vielmehr wäre es der Fremden entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, gegebenenfalls ein diesbezügliches, nachprüfbares Vorbringen zu erstatten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180767.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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