RS Vwgh 1995/9/28 94/17/0427

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §36 Abs2;
AVG §67a Abs1 Z1;
AVGNov 1990;
B-VG Art129a;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358;
VStGNov 1990;

Beachte

Siehe jedoch:86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987; Verstärkung gemäß §13 Abs1 Z1 VwGG nicht erforderlich, da Rechtslage vor Einführung der UVS und daher zur Frageder Zuständigkeit dieser Behörden nach § 36 Abs. 2 AVG 1991 keine ausdrückliche Aussage.

Rechtssatz

Der Anwendung des im E eines VS des VwGH vom 25.3.1987, 86/11/0145, 0150, VwSlg 12429 A/1987 entwickelten Rechtssatzes, wonach unter der vorgesetzten Behörde iSd § 36 Abs 2 AVG primär jene Behörde zu verstehen sei, die in der Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit als Berufungsbehörde einzuschreiten hätte, auf die Unabhängigen Verwaltungssenate, steht eine ausdrückliche gegenteilige Äußerung in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die AVGNov 1990 entgegen. Demnach sind die Unabhängigen Verwaltungssenate nicht in die "Verwaltungshierarchie" eingegliedert und dementsprechend nicht als "vorgesetzte Behörden" iSd § 36 Abs 2 AVG anzusehen (vgl 1089 BlgNr 17 GP, 6).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170427.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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