Index
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
GetränkesteuerG Wr 1971 §10 Abs1 idF 1990/073;Rechtssatz
Wurde dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorgeworfen und liegt Scheinkonkurrenz in Form eines fortgesetzten Delikts vor, so wurde durch die Aufforderung zur Rechtfertigung (hier vom 10.7.1992) innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des letzten Delikts (Teildelikts) (hier: Nichtentrichtung der fälligen Getränkeabgabe am 10.1.1992) eine Verfolgungshandlung für den gesamten inkriminierten Zeitraum vorgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170251.X03Im RIS seit
20.11.2000