RS Vfgh 1992/6/17 B96/92

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litg

Leitsatz

Keine willkürliche oder denkunmögliche Versagung dergrundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbswegen weit überhöhten Kaufpreises; keine Verletzung derLiegenschaftserwerbsfreiheit

Rechtssatz

Gegen §6 Abs1 litg Tir GVG 1983 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (mit Vorjudikatur).

Das Beschwerdevorbringen vermag nicht darzutun, daß der belangten Behörde Willkür anzulasten wäre, vielmehr hat sie sich in eingehender Weise mit den Argumenten des Beschwerdeführers befaßt und ihre Entscheidung an der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, unter welchen Voraussetzungen Gutachten von (insbesondere Amts-)Sachverständigen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zugrundegelegt werden dürfen.

Der belangten Behörde kann nicht entgegentreten werden, wenn sie eine Überzahlung des vom Amtssachverständigen ermittelten Verkehrswertes der Liegenschaft um fast 50 Prozent als einen Preis wertete, der den wahren Wert iSd §6 Abs1 litg Tir GVG 1983 "weit übersteigt".

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Sachverständige, Preis ortsüblicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B96.1992

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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