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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche oder denkunmögliche Versagung dergrundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbswegen weit überhöhten Kaufpreises; keine Verletzung derLiegenschaftserwerbsfreiheitRechtssatz
Gegen §6 Abs1 litg Tir GVG 1983 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (mit Vorjudikatur).
Das Beschwerdevorbringen vermag nicht darzutun, daß der belangten Behörde Willkür anzulasten wäre, vielmehr hat sie sich in eingehender Weise mit den Argumenten des Beschwerdeführers befaßt und ihre Entscheidung an der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, unter welchen Voraussetzungen Gutachten von (insbesondere Amts-)Sachverständigen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zugrundegelegt werden dürfen.
Der belangten Behörde kann nicht entgegentreten werden, wenn sie eine Überzahlung des vom Amtssachverständigen ermittelten Verkehrswertes der Liegenschaft um fast 50 Prozent als einen Preis wertete, der den wahren Wert iSd §6 Abs1 litg Tir GVG 1983 "weit übersteigt".
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Sachverständige, Preis ortsüblicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B96.1992Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010