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19 Völkerrechtliche VerträgeNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Staatshaftungsklage betreffend Schadenersatzansprüche wegen legislativen Unrechts hinsichtlich des Disziplinarverfahrens gegen Beamte; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslosSpruch
Der Antrag des Dr. W L, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Staatshaftungsklage wird a b g e w i e s e n .
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Staatshaftungsklage beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art137 B-VG.
Zur Begründung seines Antrages führt der Einschreiter im Wesentlichen aus, dass sich "die österreichische Bundesregierung weigert, die Views des UN Menschenrechtsausschusses umzusetzen" und "dass Staatshaftungsansprüche [nicht] nur bei Verletzung bzw Nichtumsetzung des Gemeinschaftsrechts geltend gemacht werden können[, sondern] durchaus auch [dann entstehen], wenn ... Ausführungsgesetze zum Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte nicht beschlossen werden".
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 25. September 2006, A2/06, ausgesprochen hat, ist weder aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als solcher unmittelbar abzuleiten (vgl. auch VfGH 25.9.2006, A9/06). Dasselbe gilt für die völkerrechtlichen Auffassungen (Views) des UN-Menschenrechtsausschusses. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 25. September 2006, A2/06, ausgesprochen hat, ist weder aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als solcher unmittelbar abzuleiten vergleiche auch VfGH 25.9.2006, A9/06). Dasselbe gilt für die völkerrechtlichen Auffassungen (Views) des UN-Menschenrechtsausschusses.
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Klage gemäß Art137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist daher offenbar aussichtslos.
Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht gegeben sind, war der Antrag abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Staatshaftung, EU-Recht, VfGH / Verfahrenshilfe, Dienstrecht, Disziplinarrecht, SchadenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:A13.2008Zuletzt aktualisiert am
09.09.2008