RS Vwgh 1995/9/28 93/17/0390

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §37;
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3 idF 1978/271;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Fehlen hinsichtlich der Vergleichbarkeit der vom Erhebungsorgan herangezogenen Betriebe jegliche Feststellungen dahingehend, in welcher Lage sich diese Betriebe befinden, so ist dieser Verfahrensmangel im Hinblick darauf, daß der Bf im gesamten Verwaltungsverfahren ausgeführt hat, daß die herangezogenen Vergleichsbetriebe nach ihrer Lage bzw ihrem Leistungsangebot mit seinem Betrieb nicht vergleichbar seien, als wesentlich iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b und § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG zu bewerten.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170390.X05

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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