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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Nachbarn sind nur legitimiert, die Verletzung eines ihnen zukommenden, subjektiven öffentlichen Rechtes geltend zu machen. Ein weiteres Mitspracherecht, etwa in bezug auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsverhältnissen sowie auf das Ortsbild und Straßenbild ist den Nachbarn durch die Tir BauO 1989 nicht eingeräumt (Hinweis E 20.4.1995, 94/06/0214).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060170.X03Im RIS seit
03.05.2001