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10 VerfassungsrechtNorm
StGG Art8Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Vorführung zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nach vorhergehender, ausdrücklicher AndrohungRechtssatz
Anders als in VfSlg. 8297/1978 wurde in dem dem Beschwerdeführer zugegangenen Teilzahlungsbescheid ausdrücklich die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angedroht, falls der Beschwerdeführer die Teilbeträge nicht rechtzeitig bezahlt und sich ergibt, daß die Geldstrafe ganz oder zum Teil uneinbringlich ist. Es reichte sohin die Aufforderung zum Antritt der Ersatzarreststrafe in Verbindung mit dem neuerlichen Hinweis im nachfolgenden Teilzahlungsbescheid für den Fall des Terminverlustes aus, die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt zu begründen, zumal die belangte Behörde gute Gründe hatte, die Uneinbringlichkeit der restlichen Geldstrafe anzunehmen.
Von der Uneinbringlichkeit der restlichen Geldstrafe konnte die belangte Behörde nämlich schon deswegen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgehen, weil nicht nur erhebliche Unterhaltsrückstände des Beschwerdeführers, sondern auch sonstige Schulden aus früheren Exekutionsversuchen laut dem glaubwürdigen Vorbringen in der Gegenschrift der belangten Behörde amtsbekannt waren.
Mag die ausschließlich an die Exekutivorgane gerichtete Weisung (betreffend die Unterlassung der Vorführung im Fall der Bezahlung der Strafe samt Verfahrenskosten) auch hinsichtlich der geschuldeten Kosten des Verwaltungsverfahrens rechtswidrig gewesen sein, so wird dadurch doch die Rechtmäßigkeit des Exekutionsvorganges mangels Bezahlung des überwiegenden Teiles der geschuldeten Geldstrafe nicht berührt. Daß besagte Verfahrenskosten (von der Mutter des Beschwerdeführers) aber gleichzeitig mit dem geschuldeten Strafbetrag entrichtet wurden, macht die in der Vorführung zum Strafantritt gelegene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt keinesfalls rechtswidrig.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Verwaltungsstrafrecht, Ersatzfreiheitsstrafe, Festnehmung, Vorführung Strafantritt, VerfahrenskostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B837.1990Dokumentnummer
JFR_10079383_90B00837_01