RS Vwgh 1995/10/3 92/12/0190

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Veröffentlicht am 03.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/07 Personalvertretung

Norm

ABGB §902;
AVG §33 Abs3;
PVG 1967 §20 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Einreichungsfrist nach § 20 Abs 3 PVG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, weil die Einbringung eines Wahlvorschlages nicht zur Initiierung oder Fortführung eines (mit Bescheid abzuschließenden) Verfahrens dient. Da das PVG keine Vorschrift betreffend materiell-rechtliche Fristen kennt, ist § 902 ff ABGB analog anzuwenden (Hinweis E VfGH VfSlg 5814, E 25.6.1968, 550/68, VwSlg 7376 A/1968). Daraus ergibt sich, daß die Wahlvorschläge spätestens am letzten in § 20 Abs 3 PVG genannten Tag der Einreichungsfrist dem zuständigen Wahlausschuß zugehen müssen (welche Übermittlungsform auch immer gewählt wird). Wird daher ein Wahlvorschlag im Postweg eingebracht, sind die Tage des Postenlaufes in den Fristenlauf einzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120190.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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