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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PVG 1967 §20 Abs3;Rechtssatz
Zwar setzt das PVG die Schriftform für Wahlvorschläge fest, läßt jedoch offen, in welcher Form die Wahlvorschläge einzubringen sind. Lege non distinguente kommen dafür die persönliche, aber auch die postalische Übermittlung in Betracht. § 10 Abs 3 lit a PVWO steht dem nicht entgegen, umfaßt doch die Überreichung (ohne ausdrückliche Einschränkung auf persönliche Überreichung) auch die Form der postalischen Übermittlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992120190.X01Im RIS seit
11.07.2001