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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0229Rechtssatz
Ist die Fristvormerkung durch die Kanzleibedienstete weisungswidrig erfolgt, der Akt dem Beschwerdevertreter aber trotzdem noch rechtzeitig, nämlich am letzten Tag der Frist, vorgelegt worden, und hat er daraufhin die nochmalige Befassung des Bf verfügt, aber nicht - in Kenntnis des seiner Meinung nach erst am nächsten Tag bevorstehenden Fristablaufes - die Fristvormerkung überprüft oder sonstige die Frist sichernde Anweisungen getroffen, liegt auf seiten des Beschwerdevertreters NICHT lediglich ein minderer Grad des Versehens vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120228.X01Im RIS seit
03.04.2001