RS Vwgh 1995/10/4 95/01/0042

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Veröffentlicht am 04.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §14 Abs4;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AVG §14 Abs4;
AVG §15;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0080

Rechtssatz

Hat der Asylwerber vor der Verwaltungsbehörde KONKRET vorgebracht, welche Teile seines Vorbringens wegen Schwierigkeiten bei der Verständigung mit dem Dolmetscher im Protokoll und damit im angefochtenen Bescheid nicht vollständig oder unzutreffend wiedergegeben worden sind, und hat sich die belBeh mit diesem Einwand nicht nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auseinandergsetzt, obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie zu einem für diesen günstigeren Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 27.6.1995, 94/20/0877), stellt dies einen sekundären Verfahrensmangel dar, wenn die belBeh die betreffenden Ermittlungen ubelassen hat, weil sie in Ansehung des geltendgemachten Asylgrundes, der bei richtiger Protokollierung zu Tage getreten wäre, einen unrichtigen Rechtsstandpunkt eingenommen hat (daher: Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010042.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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