RS Vwgh 1995/10/4 95/01/0026

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Veröffentlicht am 04.10.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art1 AbschnC Z3;

Rechtssatz

Für das Vorliegen des Kriteriums des Art 1 Abschn C Z 3 FlKonv ist lediglich maßgeblich, ob eine Person den Schutz des neuen Heimatlandes genießt, nicht aber, ob sich eine Person, der in Österreich Asyl gewährt worden ist und die später eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, aufgrund eigener freier Entscheidung in dem neuen Heimatland tatsächlich aufhält oder nicht. Es ist daher unerheblich, ob diese Person in Österreich einen Lebensmittelpunkt hat oder nicht, da auch in einem derartigen Fall das Vorliegen des Kriteriums des Art 1 Abschnitt C Z 3 FlKonv nicht in Frage gestellt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010026.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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