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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;Rechtssatz
Für das Vorliegen des Kriteriums des Art 1 Abschn C Z 3 FlKonv ist lediglich maßgeblich, ob eine Person den Schutz des neuen Heimatlandes genießt, nicht aber, ob sich eine Person, der in Österreich Asyl gewährt worden ist und die später eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, aufgrund eigener freier Entscheidung in dem neuen Heimatland tatsächlich aufhält oder nicht. Es ist daher unerheblich, ob diese Person in Österreich einen Lebensmittelpunkt hat oder nicht, da auch in einem derartigen Fall das Vorliegen des Kriteriums des Art 1 Abschnitt C Z 3 FlKonv nicht in Frage gestellt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995010026.X03Im RIS seit
20.11.2000