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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakter einer Mitteilung über die Ernennung eines (anderen) Bewerbers zum BezirkshauptmannRechtssatz
In der "Ernennung" zum Bezirkshauptmann (vgl. §6 Abs1 Krnt G über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 19/1982 idF §6 Abs2 LGBl. 29/1988) liegt lediglich die Betrauung mit einer Funktion. Der Betrauung mit einer Funktion kommt kein Bescheidcharakter zu (vgl. VfSlg. 9294/1981); ihr hat kein mit einer Partei (oder mit mehreren Parteien) durchzuführendes Verwaltungsverfahren vorauszugehen. Den Bewerbern kommt weder ein Anspruch auf eine solche Betrauung noch Parteistellung zu.
Die bekämpfte Erledigung weist somit weder die äußere Form eines Bescheides auf noch stellt sie sich ihrem Inhalt nach als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Dienstrecht, Ernennung, Bezirksverwaltungsbehörde, Bezirkshauptmann, Parteistellung DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B743.1991Dokumentnummer
JFR_10079383_91B00743_01