RS Vfgh 1992/6/17 B743/91

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Krnt G über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften §6

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakter einer Mitteilung über die Ernennung eines (anderen) Bewerbers zum Bezirkshauptmann

Rechtssatz

In der "Ernennung" zum Bezirkshauptmann (vgl. §6 Abs1 Krnt G über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 19/1982 idF §6 Abs2 LGBl. 29/1988) liegt lediglich die Betrauung mit einer Funktion. Der Betrauung mit einer Funktion kommt kein Bescheidcharakter zu (vgl. VfSlg. 9294/1981); ihr hat kein mit einer Partei (oder mit mehreren Parteien) durchzuführendes Verwaltungsverfahren vorauszugehen. Den Bewerbern kommt weder ein Anspruch auf eine solche Betrauung noch Parteistellung zu.

Die bekämpfte Erledigung weist somit weder die äußere Form eines Bescheides auf noch stellt sie sich ihrem Inhalt nach als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar.

Entscheidungstexte

  • B 743/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.1992 B 743/91

Schlagworte

Bescheidbegriff, Dienstrecht, Ernennung, Bezirksverwaltungsbehörde, Bezirkshauptmann, Parteistellung Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B743.1991

Dokumentnummer

JFR_10079383_91B00743_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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