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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1;Rechtssatz
Eine zur Errichtung eines sowohl betrieblich als auch privat genutzten Gebäudes aufgenommene Schuld ist dem Verhältnis der Nutzung des Gebäudes entsprechend aufzuteilen. Eine andere Betrachtung wäre allerdings dann geboten, wenn mit der Schuld nicht die Errichtung des gesamten Gebäudes, sondern nachweislich ALLEIN die Herstellung eines abgrenzbaren, ausschließlich betrieblich genutzten Gebäudeteiles finanziert worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150130.X02Im RIS seit
20.11.2000